Breadcrumb
Navigationsmenü
Inhalt
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Leistungen der Wiener Wohnungslosenhilfe
Die Angebote der Wiener Wohnungslosenhilfe gelten für den Personenkreis lt. § 7a des Wiener Sozialhilfegeset (WSHG):
- Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EU-BürgerInnen, Asylberechtigte oder Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung)
- Fremde, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubter Weise in Österreich aufhalten, kann zur Vermeidung sozialer Härte Unterkunft gewährt werden (kein Rechtsanspruch) – sofern sie nicht zum Personenkreis der "hilfs- und schutzbedürftigen Fremden" im Rahmen des Wiener Grundversorgungsgesetzes zählen.
- Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe, d.h. sie können nicht in Einrichtungen der Wiener Wohnungslosenhilfe aufgenommen werden. Sind diese Personen "hilfs- und schutzbedürftig" können sie im Rahmen der Grundversorgung Leistungen beantragen.
Weitere Voraussetzungen
- Wohnungslosigkeit: Fehlen von Unterkunft und Meldung oder
- Unterbringungsbedarf (z.B. Personen, die vorübergehend bei Bekannten ohne Meldung wohnen)
Diese Seite
drucken
weiterempfehlen
bewerten










