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Anspruchsberechtigte
Gemäß Grundversorgungsvereinbarung wird "vorübergehende Grundversorgung" hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Österreich angeboten. Dazu zählen insbesondere: AsylwerberInnen, Asylberechtigte, Vertriebene und "andere aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen".
Als hilfsbedürftig gilt
wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig sind
- Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben (AsylwerberInnen), über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde
- Menschen mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, § 43/2, § 44/3 oder § 69a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
- Menschen, die nach einer Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder außer Landes gebracht werden für die noch verbleibende Zeit in Österreich
- Menschen, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung
Die Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgt in der Servicestelle der Caritas Wien
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